Förderung für Photovoltaikanlagen

Zuschuss für die Errichtung von Photovoltaikanlagen mit einer Mindestleistung von 3 kWp (Kilowatt peak) im Gemeindegebiet gibt es eine einmalige Förderung in der Höhe von EUR 500,00 pro Anlage an die Liegenschaftseigentümer, die auch Eigentümer der PV-Anlage sein müssen.

Voraussetzung für die Gewährung dieser Förderung ist die Bekanntgabe einer Bankverbindung und die Vorlage der Rechnung.

Die Förderung ist nach der Errichtung der PV-Anlage von den Liegenschaftseigentümern zu beantragen. Antragsteller können nur natürliche Personen sein. Für juristische Personen (z.B. Kapitalgesellschaften, Siedlungsgenossenschaften, Bauträger, …) besteht keine Förderungsmöglichkeit. 

Pro Grundstück können höchstens 3 PV-Anlagen, wobei jede einzelne PV-Anlage jeweils einer eigenen Wohneinheit zugeordnet werden muss, gefördert werden. 

Die Errichtung einer neuen Photovoltaikanlage als Ersatz für eine bereits geförderte Anlage kann frühestens nach Ablauf von mindestens 20 Jahren ab der letzten Förderungsauszahlung gewährt werden.