Freilaufende Hunde im Jagdgebiet Ursache unzähliger Konflikte

Achtung: dieser Eintrag ist nicht mehr aktuell!

Änderung des Hundehaltegesetz

Immer wieder kommt es abseits des verbauten Gebietes zu Konflikten mit der örtlichen Jägerschaft, wenn Hundehalter ihre Hunde auf Wiesen und Feldern sowie im Wald frei laufen lassen. Zu heftigen Auseinandersetzungen entwickeln sich die Konflikte dann, wenn die Hunde zwar frei laufen, aber sich noch in unmittelbarer Nähe und noch in Rufweite des Hundeführers befinden und ein Jagdausübungsberechtigter oder Jagdaufseher eine Abmahnung vornimmt oder sogar überzogen reagiert. Andererseits aber kommt es leider sehr oft vor, dass sich die freilaufenden Hunde bereits außerhalb der Rufweite und somit außerhalb des Einwirkungsbereiches des Hundeführers befinden, Wild hetzen oder gar töten bzw. ein Feld oder einen Wald systematisch absuchen und die Halter sich dann vollkommen uneinsichtig verhalten, wenn der Jagdausübungsberechtigte oder Jagdaufseher eine Rechtsbelehrung vornimmt. Vor allem häufen sich in letzter Zeit die Konflikte, weil Wild durch frei laufende Hunde gerissen (getötet) wird, was verständlicherweise zu teilweise heftigen Reaktionen der Jäger führt.

Wie regelt nun der Gesetzgeber die alltägliche Konfrontation dieser unterschiedlichen Interessen?

Das NÖ Jagdgesetz 1974 (NÖ JG), LGBl. 6500, kennt im wesentlichen zwei Bestimmungen, die - wenn sie von jedermann befolgt werden - keine derartigen Konflikte aufkommen lassen dürften.

 1.      Der Bestimmung des § 64 Abs. 2 Z. 2 NÖ JG ist zu entnehmen, dass die zur Ausübung des Jagdschutz berufenen Organe (Jagdaufseher) verpflichtet sind

Ø     wildernde Hunde zu töten,

sowie berechtigt sind

Ø     Hunde, die sich erkennbar der Einwirkung ihres Halters entzogen haben und außerhalb ihrer Rufweite im Jagdgebiet abseits öffentlicher Anlagen umherstreunen und

Ø     Katzen, welche in einer Entfernung von mehr als 300 m von Wohn- und Wirtschaftsgebäuden umherstreifen,

zu töten.

Unter einem „wildernden Hund“ versteht man einen Hund, der auf warmer Fährte arbeitet, also einem Wildstück nachhetzt und/oder ein gehetztes Wild reißt.

Unter „Umherstreunen“ bzw. auch „Umherstreifen“ versteht man das planlose wandern, gehen, laufen, etc. im Jagdgebiet. Umherstreunen und Umherstreifen sind synonym zu verstehen.

Neben den Jagdaufsehern sind auch die Jagdausübungsberechtigten (Eigenjagd-besitzer, Jagdpächter und Jagdverwalter) und über deren besondere Ermächtigung auch andere ortskundige im Jagdgebiet ständig zur Jagd berechtigten Personen mit Jagderlaubnisschein berechtigt (nicht verpflichtet) wildernde und revierende Hunde sowie umherstreifende Katzen, in gleicher Weise wie die Jagdaufseher, zu töten.

Das Recht zur Tötung von Hunden besteht allerdings nicht gegenüber

·        Jagd-, Blinden-, Behinderten-, Lawinen-, Katastrophensuch- und Hirtenhunden, wenn sie als solche erkennbar sind, für die Aufgaben, für  die sie ausgebildet wurden, verwendet werden und sich bei der Erfüllung dieser Aufgaben auch vorübergehend der Einwirkung ihres Halter entzogen haben, sowie

·        Hunden, die aufgrund ihrer Rasse, Größe oder Schnelligkeit erkennbar für das freilebende Wild keine Gefahr darstellen.

 2.      Der Bestimmung des § 94 Abs. 1 NÖ JG ist unter anderem zu entnehmen, dass es jedermann verboten ist, ein Jagdgebiet abseits von öffentlichen Straßen und Wegen oder solchen Wegen, die allgemein als Verbindung zwischen Ortschaften, Gehöften und einzeln stehenden Baulichkeiten benützt werden, ohne Bewilligung des Jagdausübungsberechtigten von Hunden durchstreifen zu lassen.

Es wird darauf hingewiesen, dass Hunde, die sich erkennbar der Einwirkung ihres Halters entzogen haben und außerhalb der Rufweite im Jagdgebiet abseits öffentlicher Anlagen umherstreunen, getötet werden dürfen, aber keine Tötungsberechtigung vorliegt, wenn der Hund sich noch in Rufweite befindet und der Halter auf ihn entsprechend einwirken kann.

Obwohl im letzteren Fall keine Tötungsberechtigung vorliegt, begeht der Hundehalter dennoch eine Verwaltungsübertretung, wenn der Hund abseits von öffentlichen Straßen und Wegen im Sinne des § 94 Abs. 1 leg. cit. das Jagdgebiet ohne Berechtigung des Jagdausübungsberechtigten durchstreift, auch wenn er sich noch innerhalb seiner Rufweite befindet.

Dass das „Durchstreifen lassen“ (Frei Laufen lassen) im Wald oder auf Wiesen und Feldern abseits von öffentlichen Wegen erlaubt sei, wenn die Hunde sich noch nicht der Einwirkung ihres Halters entzogen haben und sich noch innerhalb der Rufweite befinden, ist eine zwar verbreitete, aber unrichtige Rechtsansicht!

 Auch beim Führen eines Hundes an einer langen Laufleine kann es zu einem illegalen Durchstreifen kommen, wenn der Hund seitlich des Weges stöbert. Vielen Hundebesitzern ist gar nicht bewusst, wie störend und sogar gefährlich ihr nicht oder nicht ausreichend angeleinter Hund für Wildtiere sein kann.

Ergänzend zu obigen Ausführungen zu den Begriffen „Umherstreunen“ und „Umherstreifen“ definiert der Verwaltungsgerichtshof den Begriff „Durchstreifen eines Jagdgebietes“ mit der Fortbewegung jeder Art im Jagdgebiet, auch wenn dies ohne bestimmtes Ziel oder ohne bestimmten Grund erfolgt. Gleiches gilt, wenn man ein Jagdgebiet „durchquert“.

Wichtige Hinweise:

Diese Regelungen und Verbote nach dem NÖ Jagdgesetz 1974 sind unbeschadet dem für jedermann zu Erholungszwecken bestehenden Betretungsrecht des Waldes gem. § 33 Abs. 1 Forstgesetz 1975 zu befolgen.

Diese allgemeine, für Jedermann geltende Betretungserlaubnis des Waldes gilt nicht außerhalb des Waldes, also auf Feldern, Wiesen u.dgl. Dort sind die Eigentums-, Betretungs- und Benutzungsrechte nach dem Zivilrecht zu beachten (z.B. Vorsicht - Besitzstörung). Zu beachten ist, dass Hundekot auf Wiesen und Weiden zu schwerer Erkrankung des Nutzviehs führen kann.

Gesetzlicher Leinen- oder Maulkorbzwang:

Eine derartige Regelung besteht nur nach dem NÖ Hundehaltegesetz, LGBl. 4001.

Hunde müssen an der Leine oder mit Maulkorb geführt werden an öffentlichen Orten im Ortsbereich sowie in öffentlichen Verkehrsmitteln, Schulen, Kinderbetreuungseinrichtungen, Parkanlagen, Einkaufszentren, Freizeit- und Vergnügungsparks, Stiegen- und Zugängen zu Mehrfamilienhäusern und in gemeinschaftlichen genutzten Teilen von Wohnhausanlagen. Hunde mit erhöhtem Gefährdungspotential und auffällige Hunde sind immer mit Leine und Maulkorb zu führen.

Die Bestimmungen über Leinen- und Maulkorbzwang gelten nach dem NÖ Hundehaltegesetz allerdings nicht außerhalb des Ortsbereiches, also im Wald oder auf Wiesen und Feldern. Nachdem weder das NÖ Jagdgesetz 1974 noch andere gesetzliche Bestimmungen einen Leinenzwang im Wald oder im Bereich von Wiesen und Feldern vorschreiben, ist dem Hundehalter zu empfehlen den Hund an die Leine zu nehmen, wenn die Gefahr besteht, dass er/sie nicht jederzeit auf den Hund einwirken kann und eine Verwaltungsübertretung die Folge sein wird.

Strafbestimmungen:

Eine Verwaltungsübertretung begeht, wer als Halter von Hunden seine Verwahrungs- und Aufsichtspflicht gegenüber diesen Tieren in einer solchen Art vernachlässigt, dass diese im Jagdgebiet wildern oder revieren bzw. herumstreunen können (§ 135 Abs. 1 Z. 9 NÖ JG).

Eine Verwaltungsübertretung begeht, wer ein Jagdgebiet abseits von öffentlichen Straßen und Wegen oder solchen Wegen, die allgemein als Verbindung zwischen Ortschaften, Gehöften und einzeln stehenden Baulichkeiten benützt werden, ohne Bewilligung des Jagdausübungsberechtigten von Hunden durchstreifen lässt (§ 135 Abs.1 Z. 30 NÖ JG).

Diese Verwaltungsübertretungen sind mit einer Geldstrafe bis zu € 15.000,–, im Falle der Uneinbringlichkeit mit Freiheitsstrafe bis zu 6 Wochen zu bestrafen.

 

02.01.2015