Kanalabgaben und -gebühren

In der Sitzung des Gemeinderates der Marktgemeinde Petzenkirchen vom 13. März 2024 wurden mit Wirksamkeit ab 1. April 2024 folgende Kanalabgaben und -gebühren beschlossen:

Einmündungsabgabe für den Anschluss an einen öffentlichen SCHMUTZWASSERKANAL:

Der Einheitssatz für die Berechnung der Kanaleinmündungsabgabe für die Einmündung in den öffentlichen Schmutzwasserkanal wurde mit EUR 13,20 (exkl. USt.) festgesetzt.

Einmündungsabgabe für den Anschluss an einen öffentlichen REGENWASSERKANAL:

Der Einheitssatz für die Berechnung der Kanaleinmündungsabgabe für die Einmündung in den öffentlichen Regenwasserkanal wurde mit EUR 4,10 (exkl. USt.) festgesetzt.

Ergänzungsabgabe:

Bei Änderung der Berechnungsfläche für eine angeschlossene Liegenschaft wird eine Ergänzungsabgabe berechnet.

Der Einheitssatz für die Berechnung der Kanaleinmündungsabgabe ist in gleicher Höhe für die Berechnung der Ergänzungsabgabe zur Kanaleinmündungsabgabe anzuwenden.

Sonderabgabe:

Eine Sonderabgabe ist zu entrichten, wenn wegen der Zweckbestimmung der auf der anzuschließenden Liegenschaft errichteten Baulichkeit eine über das übliche Maß hinausgehende Beanspruchung des Kanals und der dazugehörigen Anlage zu erwarten ist und die Kanalanlage aus diesem Grunde besonders ausgestaltet werden muss.

Kanalbenützungsgebühr für den SCHMUTZWASSERKANAL:

Zur Berechnung der laufenden Kanalbenützungsgebühren beim Schmutzwasserkanal wurde der Einheitssatz mit EUR 2,18 (exkl. USt.) je m² Berechnungsfläche festgesetzt.

Kanalbenützungsgebühr für den SCHMUTZ- UND REGENWASSERKANAL (Trennsystem):

Zur Berechnung der laufenden Kanalbenützungsgebühren beim Schmutz- und Regenwasserkanal (Trennsystem) kommen EUR 2,398 (exkl. USt.) je m² Berechnungsfläche zur Anwendung.