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Der Beitrag für die Anwesenheit von Kindern im Kindergarten vor 7.00 und nach 13.00 Uhr kann auf schriftlichen Antrag des/der Erziehungsberechtigten (Zahlungspflichtigen) mit Vorlage der erforderlichen Unterlagen der monatliche Beitrag bei Zutreffen folgender Voraussetzungen um 40 % verringert werden.
1. Mehrkindfamilie
2. Arbeitslos; Sozialhilfebezieher; Kinderbetreuungsgeldbezieher; Pensionist; Präsenzdiener; Zivildiener; Minderjährigkeit
Beide mit dem Kind im gemeinsamen Haushalt wohnenden Erziehungsberechtigten müssen ein Kriterium erfüllen.
Besteht zusätzlich zu einer in den Punkten 1 oder 2 genannten Voraussetzungen eine geringe zeitliche Inanspruchnahme von bis zu 5 Stunden pro Monat, so kann der monatliche Beitrag um 70 % verringert werden.