Startseite |Cookies |Kontakt & Amtszeiten |Lageplan |Sitemap |Datenschutz |Impressum
Startseite > Politik & Verwaltung > GR-Sitzungsprotokolle
04.11.2010
am Donnerstag, den 4. November 2010
im Sitzungssaal der Marktgemeinde Petzenkirchen
Beginn: 19.00 Uhr Ende: 19.30 Uhr Die Einladung erfolgte am 27.10. und 28.10.2010 durch Einladungskurrende.
Bürgermeisterin: Lisbeth Kern Vizebürgermeister: Harald Mixa
Die Mitglieder des Gemeinderates:Gf.GR Josef Nestinger Gf.GR Ilse Mayr Gf.GR Anton HölleinGR Harald Erber GR Erich Pils GR Gertrude Ehweiner GR Herwig Kranzl GR Marion Holzer GR Markus Teufl GR Mag. Günther Sidl GR Rene Irk GR Josef Fasching GR Manfred Buchberger GR Daniel Handlhofer
Entschuldigt waren:Gf.GR Heidemarie Wolf GR Franz Sperl-Salzmann GR Andreas Sattelberger
Außerdem anwesend war:Herr Manfred Hackl
Nicht entschuldigt war:
VORSITZENDE:
Bürgermeisterin Lisbeth Kern
Die Sitzung war beschlussfähig. Die Sitzung war öffentlich.
1. Genehmigung des Protokolls vom 27.05.2010 2. Bericht des Prüfungsausschusses 3. NÖ Grundverkehrsgesetz - Nominierung Ortsvertreter 4. Verordnung - Aufschließungsabgabe 5. Verordnung - Gebrauchsabgabe 6. Verordnung - Hundeabgabe 7. Verordnungen - Lustbarkeitsabgabe 8. Verordnung - Tourismusabgabe 9. Musikschulbeiträge Wieselburg 10. Auftragsvergabe - Winterdienst 11. Projekt - Mostviertler Schienenradl 12. Grundankauf - Rauner Christian und Gerlinde 13. Instandhaltungsarbeiten - WVA 14. Ansuchen um Subvention - Kirchenturmuhr 15. Bericht der Bürgermeisterin Frau Bürgermeister Lisbeth Kern begrüßt die Anwesenden und eröffnet nach Feststellung der Beschlussfähigkeit um 19.00 Uhr die Sitzung.
Die Vorsitzende stellt fest, dass gegen das Sitzungsprotokoll der letzten Sitzung keine Einwände erhoben wurden. Das Sitzungsprotokoll gilt daher als genehmigt.
Die Vorsitzende erteilt dem Obmann des Prüfungsausschusses, Herrn Gemeinderat Daniel Handlhofer, das Wort. Der Obmann bringt dem Gemeinderat den schriftlichen Bericht über das Ergebnis der letzten unvermuteten Prüfung vom 28.10.2010 zur Kenntnis. Der Gemeinderat nimmt den Bericht einstimmig zur Kenntnis.
Gemäß § 9 NÖ Grundverkehrsgesetz 2007 ist vom Gemeinderat nach jeder Gemeinderatswahl mindestens 1 Person als Ortsvertreter zu bestellen. Antrag der Bürgermeisterin: Als Ortsvertreterin soll wie bisher, Frau Josefa Hainitz, Wieselburger Straße 5, 3252 Petzenkirchen, bestellt werden. Beschluss: Der Antrag wird angenommen. Abstimmungsergebnis: einstimmig
Nach Durchrechnung der Kosten für die Berechnung des Einheitssatzes für die Aufschließungsabgabe muss dieser entsprechend geändert werden. Der Gemeinderat beschließt daher, die Verordnung des Gemeinderates vom 10. Dezember 2008 über die Festlegung des Einheitssatzes für die Berechnung der Aufschließungsabgabe gemäß § 38 Abs. 6 der NÖ Bauordnung 1996, LGBl. 8200, in der derzeit geltenden Fassung, wie folgt zu ändern: § 1 Der Einheitssatz zur Berechnung der Aufschließungsabgabe wird mit EUR 350,-- festgelegt. § 2 Diese Verordnung tritt gemäß § 59 der NÖ Gemeindeordnung 1973, LGBl. 1000, in der derzeit geltenden Fassung, nach erfolgter Kundmachung am 1. Jänner 2011 in Kraft. Antrag der offenen ÖVP-Liste Petzenkirchen: Die offene ÖVP-Liste stellt den Antrag, den Einheitssatz für die Berechnung der Aufschließungskosten von derzeit EUR 315,-- auf EUR 350,-- nur dann zu erhöhen, wenn eine Mehrbelastung von jungen Menschen, Familien und Häuslbauern vermieden wird. Um das zu bewerkstelligen sollte die Förderung für Wohnhausfertigstellung von Einfamilienhäusern neu geregelt werden. Die derzeitige Förderung ist ein Drittel der Aufschließungskosten, höchstens EUR 3.500,--. Diese sollte auf 39 % der Aufschließungskosten, höchstens EUR 4.300,-- angehoben werden. Beschluss: Der Antrag wird abgelehnt. Abstimmungsergebnis: 3 Stimmen dafür (ÖVP) 12 Stimmen dagegen (SPÖ) 1 Stimmenthaltung (FPÖ) Antrag der Bürgermeisterin: Der Gemeinderat möge der Änderung der Aufschließungsabgabe auf EUR 350,-- mittels obiger Verordnung zustimmen. Beschluss: Der Antrag wird angenommen. Abstimmungsergebnis: 12 Stimmen dafür (SPÖ) 3 Stimmen dagegen (ÖVP) 1 Stimmenthaltung (FPÖ)
Der Landtag von NÖ hat am 1. Juli 2010 eine Änderung des NÖ Gebrauchsabgabegesetzes 1973, LGBl. 3700, beschlossen. Der Gemeinderat der Marktgemeinde Petzenkirchen beschließt für den über den widmungsmäßigen Zweck hinausgehenden Gebrauch von öffentlichem Grund in der Gemeinde die Einhebung einer Gebrauchsabgabe nach den Bestimmungen des NÖ Gebrauchsabgabegesetzes 1973, LGBl. 3700, in der derzeit geltenden Fassung, wie folgt: Die Gebrauchsabgabe ist von allen Gebrauchsarten des Tarifes des NÖ Gebrauchsabgabegesetzes 1973 mit den dort angeführten Höchstsätzen zu entrichten. Diese Verordnung tritt mit 1. Jänner 2011 in Kraft. Antrag der Bürgermeisterin: Der Verordnung möge wie oben angeführt vom Gemeinderat zugestimmt werden. Beschluss: Der Antrag wird angenommen. Abstimmungsergebnis: einstimmig
Die Verordnung über die Erhebung der Hundeabgabe soll angepasst und folgende Verordnung beschlossen werden: Der Gemeinderat der Marktgemeinde Petzenkirchen beschließt aufgrund der Bestimmungen des NÖ Hundeabgabegesetzes 1979, LGBl. 3702, in der derzeit geltenden Fassung für das Halten von Hunden eine Abgabe wie folgt zu erheben: 1. für Nutzhunde jährlich EUR 6,54 pro Hund 2. für Hunde mit erhöhtem Gefährdungspotential und auffällige Hunde nach §§ 2 und 3 NÖ Hundehaltegesetz jährlich EUR 100,-- pro Hund 3. für alle übrigen Hunde jährlich EUR 15,00 pro Hund Wird der Hund während des Jahres erworben, so ist die Hundeabgabe innerhalb eines Monats nach dem Erwerb zu entrichten. Für die folgenden Jahre ist die Hundeabgabe jeweils bis spätestens zum 15. Februar des laufenden Jahres ohne weitere Aufforderung zu entrichten. Diese Verordnung tritt mit 1. Jänner 2011 in Kraft. Antrag der Bürgermeisterin: Der Abänderung der Verordnung möge vom Gemeinderat zugestimmt werden. Beschluss: Der Antrag wird angenommen. Abstimmungsergebnis: einstimmig
1. Die derzeit gültige Verordnung soll wie folgt aufgehoben werden: Der Gemeinderat der Marktgemeinde Petzenkirchen beschließt die Aufhebung der Verordnung über die Erhebung einer Lustbarkeitsabgabe. Die auf der Grundlage des NÖ Lustbarkeitsabgabegesetzes, LGBl. 3703, erlassene Verordnung des Gemeinderates der Marktgemeinde Petzenkirchen vom 6. September 1983 und 9. Dezember 1983 wird aufgehoben. Die Aufhebung tritt am 1. Jänner 2011 in Kraft. Auf Abgabentatbestände, die vor diesem Zeitpunkt verwirklicht worden sind, findet das bisher geltende Recht weiterhin Anwendung. 2. Der Gemeinderat beschließt folgende Verordnung über die Erhebung einer Lustbarkeitsabgabe: § 1 Gegenstand der Abgabe (1) Der Lustbarkeitsabgabe unterliegen alle im Gemeindegebiet durchgeführten öffentlichen Veranstaltungen, sofern für den Besuch ein Eintrittsgeld zu entrichten ist. (2) Ausgenommen sind 1. Veranstaltungen von Theatern, die aus Mitteln des Bundes, eines Landes oder der Gemeinde regelmäßige Zuschüsse erhalten; 2. Ausspielungen gemäß § 2 Glücksspielgesetz durch Konzessionäre und Bewilligungsinhaber nach den §§ 5, 14, 21 und 22 Glücksspielgesetz; 3. Veranstaltungen ständiger, regelmäßig wiederkehrender oder gelegentlicher Art, welche den Erwerb, die Erweiterung und Vertiefung von Bildung, Wissen und Können in einem organisierten Rahmen als Hauptzweck zum Gegenstand haben. § 2 Bemessungsgrundlage, Höhe der Abgabe (1) Die Lustbarkeitsabgabe ist für jede Veranstaltung gesondert zu berechnen und wird als Steuer vom Eintrittsgeld erhoben, wenn für den Besuch der Veranstaltung ein Eintrittsgeld zu entrichten ist. (2) Zum Eintrittsgeld zählen: a) der tatsächliche Preis der Eintrittskarte; b) andere, der Höhe nach von vornherein festgelegte Entgelte oder sonstige Geldleistungen, die als Gegenleistung für den Besuch der Veranstaltung entrichtet werden; c) Geldleistungen, die für den Besuch der Veranstaltung freiwillig erbracht werden. (3) Das Ausmaß der Abgabe beträgt 25%, bei Filmvorführungen 10% des Entgelts (Eintrittsgeld). Die Lustbarkeitsabgabe und die Umsatzsteuer gehören nicht zur Bemessungsgrundlage. (4) Die Abgabe wird nach dem Eintrittsgeld berechnet. Das Eintrittsgeld ergibt sich aus der Summe der für den Besuch der Veranstaltung vereinnahmten Entgelte und Geldleistungen (Abs. 2). § 3 Abgabepflichtiger, Haftung (1) Abgabenschuldner ist der Unternehmer der Veranstaltung. (2) Unternehmer ist, wer sich öffentlich als Veranstalter ankündigt oder den Behörden gegenüber als solcher auftritt und der, auf dessen Rechnung oder in dessen Namen die Veranstaltung durchgeführt wird. Bei mehreren Unternehmern ist jeder Mitunternehmer Gesamtschuldner der Steuer. (3) Für die Entrichtung der Abgabe haftet neben dem Unternehmer der Inhaber der für die Veranstaltung benützten Räume oder Grundstücke. § 4 Nachweise und Sicherheitsleistung (1) Der Unternehmer muss für jede Veranstaltung die für die Berechnung der Lustbarkeitsabgabe erforderlichen Nachweise führen wie zum Beispiel Aufzeichnungen über die ausgegebenen Eintrittskarten nach Zahl und Preis, alle anderen abgabepflichtigen Einnahmen (§ 2 Abs. 2 lit.b und c), den Prozentsatz und die Höhe der in Abzug gebrachten Umsatzsteuer. (2) Die Abgabenbehörde darf vor der Veranstaltung, um einer Gefährdung oder wesentlichen Erschwerung der Einbringung der Abgabe zu begegnen, die Leistung einer Sicherheit in der voraussichtlichen Höhe der Abgabenschuld vorschreiben. Sie darf die Veranstaltung untersagen, solange die Sicherheit nicht geleistet ist. § 5 Entstehung, Festsetzung und Fälligkeit der Abgabe (1) Die Abgabenschuld entsteht mit der Entgegennahme des Eintrittsgeldes (§ 2 Abs. 2). (2) Der Unternehmer hat bei der Abgabenbehörde eine schriftliche Abgaben-erklärung einzureichen. Er hat die Abgabe selbst zu berechnen, die für die Abgabenberechnung erforderlichen Nachweise (§ 5 Abs. 1) seiner Abgabenerklärung anzuschließen und die Abgabe zu entrichten. (3) Die Abgabe ist vom Unternehmer bis zum 15. des der Durchführung der Veranstaltung nächstfolgenden Kalendermonats zu erklären und zu entrichten. § 6 Inkrafttreten und Übergangsbestimmungen (1) Diese Verordnung tritt am 1. Jänner 2011 in Kraft. (2) Auf Abgabentatbestände, die vor dem Inkrafttreten dieser Verordnung verwirklicht worden sind, findet das bisher geltende Recht weiterhin Anwendung. (3) Die auf der Grundlage des NÖ Lustbarkeitsabgabegesetzes erlassene Verordnung des Gemeinderates der Marktgemeinde Petzenkirchen vom 6. September 1983 und 9. Dezember 1983 tritt am 1. Jänner 2011 außer Kraft. Antrag der Bürgermeisterin: Der Gemeinderat möge den Verordnungen über die Aufhebung und Erhebung zustimmen. Beschluss: Der Antrag wird angenommen. Abstimmungsergebnis: einstimmig
Wird von der Bürgermeisterin abgesetzt.
Die Musikschulbeiträge für die Musikschule Wieselburg wurden seit 2006 nicht mehr angepasst. Für eine kostendeckende Haushaltsführung ist eine Erhöhung erforderlich. Antrag der Bürgermeisterin: Die Gebühren für die Musikschule Wieselburg sollen laut Schulordnung ab dem Schuljahr 2010/2011 beschlossen werden. Beschluss: Der Antrag wird angenommen. Abstimmungsergebnis: einstimmig
Von der Firma Rauner GmbH, 3252 Petzenkirchen, liegt ein Angebot vom 27. Oktober 2010 für den Winterdienst 2010/2011 (Schneeräumung, Sandstreuung) mit einem Stundensatz von EUR 60,-- vor. Antrag der Bürgermeisterin: Mit dem Winterdienst 2010/2011 soll die Firma Rauner GmbH, 3252 Petzenkirchen, zu einem Stundensatz von EUR 60,-- (exkl. 20 % USt.) beauftragt werden. Beschluss: Der Antrag wird angenommen. Abstimmungsergebnis: einstimmig
Wesentliche Grundlage für die Verwirklichung des Projektes Mostviertler Schienenradl ist die Unterstützung vom Amt der NÖ Landesregierung und den betroffenen Gemeinden. Die Marktgemeinde Petzenkirchen soll sich im Rahmen einer Werbevereinbarung mit einer Vertragslaufzeit von 6 Jahren mit einem Einmalbetrag von EUR 3.000,-- (inkl. 20 % USt.) beteiligen. Antrag der Bürgermeisterin: Mit der Mostviertler Schienenradl GmbH, Römerweg 4, 3244 Ruprechtshofen, soll eine Werbevereinbarung für 1 Familienradl auf die Dauer von 6 Jahren ab Oktober 2010 zum Einmalbetrag von EUR 3.000,-- (inkl. 20 % USt.) abgeschlossen werden. Beschluss: Der Antrag wird angenommen. Abstimmungsergebnis: 15 Stimmen dafür (SPÖ, ÖVP) 1 Stimme dagegen (FPÖ)
Durch die Teilung der Grundstücke 171/1, 171/2, 171/3, 445/1 und 447/1, jeweils KG Petzenkirchen, laut Vermessungsplan von DI Martin Loschnigg vom 3. Februar 2010, GZ: 1041/09, entsteht der Marktgemeinde Petzenkirchen ein Zuwachs aus Grundstücken der Familie Rauner von 134 m². Antrag der Bürgermeisterin: Der Zuwachs aus genanntem Vermessungsplan im Ausmaß von 134 m² soll der Familie Christian und Gerlinde Rauner, Wiener Straße 27, 3252 Petzenkirchen, zum Preis von EUR 55,-- pro m², das sind gesamt EUR 7.370,--, vergütet werden. Beschluss: Der Antrag wird angenommen. Abstimmungsergebnis: einstimmig
Nach der Anlagenüberprüfung unserer Wasserversorgungsanlage durch die Firma MTS, 3250 Wieselburg, vom 30. August 2010 wurde festgestellt, dass Instandhaltungsarbeiten erforderlich sind. Antrag der Bürgermeisterin: Die Firma MTS, Augasse 2, 3250 Wieselburg, soll laut Angebot Nr. 200163 vom 29. September 2010 in der Höhe von EUR 12.900,72 (exkl. 20 % USt.) beauftragt werden. Beschluss: Der Antrag wird angenommen. Abstimmungsergebnis: einstimmig
Vom r.k. Pfarramt Petzenkirchen wurde am 27. Oktober 2010 ein Ansuchen um finanzielle Unterstützung für die Restauration der Kirchenturmuhr eingebracht. Die Gesamtkosten werden mit EUR 2.978,-- angegeben. Antrag der offenen ÖVP-Liste Petzenkirchen: Für die Restauration der Kirchenturmuhr soll seitens der Marktgemeinde Petzenkirchen ein Zuschuss in Höhe von EUR 600,-- gewährt werden. Beschluss: Der Antrag wird abgelehnt. Abstimmungsergebnis: 3 Stimmen dafür (ÖVP) 13 Stimmen dagegen (SPÖ, FPÖ) Antrag der Bürgermeisterin: Für die Restauration der Kirchenturmuhr soll seitens der Marktgemeinde Petzenkirchen ein Zuschuss in Höhe von EUR 400,-- gewährt werden. Beschluss: Der Antrag wird angenommen. Abstimmungsergebnis: 13 Stimmen dafür (SPÖ, FPÖ) 3 Stimmen dagegen (ÖVP)
· Die Bürgermeisterin bringt dem Gemeinderat das Schreiben des Vereinsvorstandes des Fremdenverkehrsvereines Petzenkirchen Bergland vom 31. Mai 2010, eingelangt bei der Marktgemeinde Petzenkirchen am 9. Juni 2010, vollinhaltlich zur Kenntnis. Ebenso wird das Antwortschreiben der Bürgermeisterin vom 16. Juni 2010 vollinhaltlich vorgetragen. · Die 68 Seiten umfassende Berufung gegen die Umweltverträglichkeitsprüfung zur Umfahrung Wieselburg wurde durch unseren Rechtsanwalt am 16. Juni 2010 eingebracht. Diese liegt im Gemeindeamt zur Einsicht auf. Die Ermittlungen der Korruptionsstaatsanwaltschaft gegen Mag. Paul Sekyra brachten kein Ergebnis. Somit wurde das Verfahren eingestellt. · Durch eine Gesetzesänderung durch die NÖ Landesregierung sind ab dem Jahr 2011 keine Grundsteuerbefreiungen mehr möglich. Bestehende Befreiungen behalten ihre Gültigkeit. · Die Gartenabfallaktion der Marktgemeinde Petzenkirchen wurde heuer neu gestaltet. Statt der Aufstellung mehrerer Container wurde eine Abholung direkt von den Liegenschaften durchgeführt. Dies stellt eine wesentliche Verbesserung unserer Gartenabfallaktion dar. · Das Buswartehäuschen an der Kreuzung Manker Straße - Annatsberger Straße wird derzeit von ca. 15 Kindern genutzt. Für diese Benutzeranzahl ist eine Vergrößerung erforderlich. Gf.GR Höllein wurde bei der Sitzung des Gemeindevorstandes vom 27. Oktober 2010 mit der Erstellung eines Planes beauftragt. · Wegen der Gemeindegrenzänderung zur Gemeinde Bergland hat bereits 1 Vorgespräch stattgefunden. Am 9. November 2010 findet ein Gespräch mit dem Raumplaner statt. Frau Bürgermeister Lisbeth Kern dankt den Damen und Herren des Gemeinderates für die Mitarbeit und schließt um 19.30 Uhr die Sitzung.