Regelungen ab 25. Oktober 2020

Achtung: dieser Eintrag ist nicht mehr aktuell!

Zivilschutz aktuell

ALLGEMEINE NEUERUNGEN:
Beim Betreten öffentlicher Orte in geschlossenen Räumen (etwa eine unterirdische Passage) ist ein Mund-Nasen-Schutz
(MNS, Maske) zu tragen, weiters ist ein Mindestabstand von einem Meter einzuhalten. Die 1 Meter Abstandsregel gilt
nicht zwischen Personen, die gemeinsam in einem Haushalt leben und innerhalb von Gruppen bis höchstens sechs
Personen, plus maximal sechs minderjähriger Kinder (bis 18 Jahre).
Das Tragen eines Mund-Nasen-Schutzes in U-Bahn-Stationen, Bahnsteigen, Haltestellen, Bahnhöfen und Flughäfen sowie
deren Verbindungsbauwerken ist damit verpflichtend.
Verbot von Gesichtsschildern und Kinnvisieren: Ein Mund-Nasen-Schutz muss künftig eng anliegen. Gesichtsschilder
oder Kinnvisiere gelten nicht als Mund-Nasen-Schutz. Gilt ab 7. November 2020.

Neue Regelungen für private Treffen:
Personenobergrenzen: Indoor maximal 6 Personen, Outdoor maximal 12 Personen.
6 Personen bei Veranstaltungen ohne zugewiesene und gekennzeichnete Sitzplätze in geschlossenen Räumen plus
höchstens sechs minderjährige Kinder bis 18 Jahre.
12 Personen bei Veranstaltungen ohne zugewiesene und gekennzeichnete Sitzplätze im Freien plus höchstens sechs
minderjährige Kinder bis 18 Jahre.
Dies gilt zum Beispiel im Restaurant, bei Yogakursen, Hochzeiten, Geburtstagsfeiern, Tanzkursen und Vereinslokalen
aber nicht am Arbeitsplatz. Bei Begräbnissen gilt eine Obergrenze von 100 Personen.

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27.10.2020