Siedlerbeihilfe - Wohnhausfertigstellung

Nach der vollständig eingebrachten Fertigstellungsanzeige im Sinne der NÖ Bauordnung für ein baubehördlich bewilligtes Wohnbauvorhaben in Massiv- oder Fertigteilbauweise mit höchstens zwei Wohneinheiten kann von den Bauwerbern eine Siedlerbeihilfe beantragt werden, wenn dadurch eine erstmalige Wohnbebauung erfolgte, für das Grundstück eine Aufschließungsabgabe entrichtet wurde und das gesamte neu errichtete Wohnbauvorhaben als Hauptwohnsitz dem eigenen Wohnbedarf der Bauwerber oder deren Verwandter in gerader Linie (z.B. Großeltern, Eltern, Kinder, Enkelkinder) dient. Für Wohnbauvorhaben in Form von Wohncontainern kann keine Siedlerbeihilfe gewährt werden. Antragsteller können nur natürliche Personen sein. Für juristische Personen (z.B. Siedlungsgenossenschaften, Bauträger, …) besteht keine Förderungsmöglichkeit. Wird das fertiggestellte Wohnbauvorhaben oder ein Teil davon innerhalb von 3 Jahren nach Auszahlung (bzw. Verrechnung mit anderen Forderungen gegenüber den Bauwerbern) einer gewährten Siedlerbeihilfe nicht mehr von den Bauwerbern oder deren Verwandten in gerader Linie für den eigenen Wohnbedarf als Hauptwohnsitz genutzt, verkauft, vermietet oder anderen Personen überlassen, so muss die Förderung in der Höhe wie gewährt an die Gemeinde zurückbezahlt werden. Gleiches gilt für den Fall einer baubehördlichen Einreichung einer zusätzlichen Wohnbebauung, aus der sich mehr als zwei Wohneinheiten am Grundstück ergeben. Die Siedlerbeihilfe beträgt 35 Prozent der entrichteten Aufschließungsabgabe, höchstens jedoch EUR 3.500,00, und kann für ein Grundstück nur einmal gewährt werden.