Winterdienst

Achtung: dieser Eintrag ist nicht mehr aktuell!

Schneeräumung

Wenn der Winter einbricht, sind alle Kräfte in einer Gemeinde besonders gefordert, damit die Fahrbahnen verkehrstauglich werden und die Fußgänger sicher unterwegs sein können. Gemäß § 93 StVO haben Eigentümer von Liegenschaften in Ortsgebieten, ausgenommen die Eigentümer von unverbauten, land- und forstwirtschaftlich genutzten Liegenschaften, dafür zu sorgen, dass die entlang der Liegenschaft in einer Entfernung von nicht mehr als 3 m vorhandenen, dem öffentlichen Verkehr dienenden Gehsteige und Gehwege einschließlich der in ihrem Zuge befindlichen Stiegenanlagen entlang der ganzen Liegenschaft in der Zeit von 6.00 bis 22.00 Uhr von Schnee und Verunreinigungen gesäubert, sowie bei Schnee und Glatteis bestreut sind. Ist ein Gehsteig (Gehweg) nicht vorhanden, so ist der Straßenrand in der Breite von 1 m zu säubern und zu bestreuen. Gehsteige und Gehwege werden nach Möglichkeit von den Bauhofmitarbeitern der Marktgemeinde Petzenkirchen betreut. Diese Räumung erfolgt freiwillig. Die Verpflichtungen des jeweiligen Anrainers nach § 93 StVO bleibt nach wie vor aufrecht.

20.11.2023